Alle Personen die Wahlberechtigt sind (s. „Wer darf wählen“) und auf Wählerlisten kandidieren dürfen gewählt werden. Sie müssen deutsch sprechen und verstehen können.
Nicht gewählt werden können...
... Personen, die am Tag der Wahl
- sich in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst ihres ausländischen Heimatstaates aufhalten; dasselbe gilt für deren Ehegatten, Kinder und Eltern;
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzen (§ 45 Abs.1 StGB);
- einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören.
Zustimmungserklärung der Kandidat/innen:
Auf einem Formblatt, muss jede Bewerberin/jeder Bewerber erklären, dass sie / er
- ihrer / seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,
- Deutsch spricht und versteht,
- die Voraussetzungen der Wählbarkeit
(§ 5 Abs. 6 der Migrant/innenbeiratssatzung) erfüllt, - bereit ist, im Falle der Wahl und der Berufung in den Migrant/innenbeirat die Grundwerte und Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland zu achten.
Vertraute
Für jede Liste müssen ZWEI VERTRAUENSLEUTE benannt werden, die bei etwaigen Unklarheiten oder Mängeln des Wahlvorschlags als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und eigenverantwortlich für die Liste handeln können.
Diese beiden Personen werden dann auch Ansprechpartner für das Büro für Migration und Integration sein.
Unterstützer
Jeder Wahlvorschlag (Liste) muss von mindestens 20 Wahlberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt werden. Für jede Unterschrift ist ein Formblatt erforderlich. Sie unterstützen damit diesen einen Wahlvorschlag (Liste) und können deshalb auch nur einmal unterschreiben.
Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner müssen in deutlicher Schrift Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Anschrift in Freiburg angeben. Natürlich dürfen auch Bewerberinnen und Bewerber für ihren eigenen Wahlvorschlag unterschreiben.